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Art. 1 § 13

Fassungen
01.11.1993 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 737/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1301.11.199331.07.2009 BGBl. Nr. 737/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 737/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Einberufung der Senate.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin in den Besitz der Einladung gelangen können. Gleichzeitig sind alle übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige und Auskunftspersonen) zu den Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung der Senatsmitglieder und die Ladung der Verhandlungsteilnehmer ist durch Zustellschein (Rückschein, Paragraph 22, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.  200 aus 1982,) vorzunehmen. Die mündliche Bekanntgabe des Termines für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung an die Verhandlungsteilnehmer unter Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche Ladung ist bei der Verhandlung selbst zulässig; in diesem Falle kann von der Einhaltung der im ersten Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
  2. Absatz 2,Jeder Ausschreibung von Senatsverhandlungen sind jeweils eine Tagesordnung über die Verhandlungsgegenstände und, soweit tunlich, die Verhandlungsunterlagen oder Abschriften derselben beizufügen.
  3. Absatz 3,Zu den Senatsverhandlungen sind auch das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 33, Absatz 3, des Heimarbeitsgesetzes) einzuladen.
  4. Absatz 4,Die Senatsmitglieder, die Sachverständigen und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des Arbeitsinspektorates können in die Verhandlungsunterlagen Einsicht nehmen. Den Parteien ist Akteneinsicht nach den Vorschriften des Paragraph 17, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093132

Alte Dokumentnummer

N6195427526L